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Geschichte

Walser Recht in Liechtenstein

Die Walser besassen in allen Regionen eine bevorzugte Rechtsstellung. So kannte auch Triesenberg die Grundelemente des Walser Rechts, wich aber in einigen Punkten von der Stellung in anderen Kolonien ab.

a) Die Persönliche Freiheit

Die Walser in Liechtenstein waren bis 1618 von der Leibeigenschaft befreit. Sie besassen die Freizügigkeit, d.h., sie konnten den Wohnort nach eigenem Gutdünken wechseln und hatten zum Unterschied der übrigen Untertanen (Unfreie) das Recht, ohne Erlaubnis des Landesherrn und ohne Entrichtung einer bedeutenden Abgabe das Gebiet wieder zu verlassen. (JBL/Bd. 2 S. 121 f. )

Sie waren frei von Heiratsbeschränkungen und konnten ohne irgendwelche Zustimmung eines Herrn heiraten wen sie wollten.

Im Vergleich zu den Unfreien waren sie  frei von verschiedenen Abgaben, so z.B. von der Abgabe der Leibhühner. Sie waren auch von der Pflicht befreit, für jeden Haushalt ein Fuder Dünger im Jahr in den Wingert nach Vaduz zu führen. Eine markante Freiheit bestand darin, dass sie bis 1513 keine Landes- und Abzugssteuer zahlen mussten. (JBL/Bd. 9 S. 108)

 

b) Die eigene Busspraxis

Die Walser am Triesenberg hatten eine eigene Busspraxis, die sie nach eigenen Gewohnheiten festsetzen konnten (niedere Gerichtsbarkeit). Während ein gewöhnlicher Untertan z.B. für ein Vergehen nur ein Pfd.Pfg. Busse bezahlen musste, so wurde dem Walliser 5 Pfd. diktiert (=Walliser keine Busse). Wo hingegen ein Eigenmann des Grafen 10 Pfd. Strafe zahlen musste, da musste ein Walliser 15 Pfd. bezahlen (=Walliser grosse Busse). In einem Spruchbrief von 1516 heisst es z.B.: „Wenn ein Walliser jenseits des Kulms aus dem Triesner Wald wüstlich Holz haut, das soll er bei der Walliser kleinen Busse mit 5 Pfd. Pfg. entgelten.“ Die Geschworenen hatten die Aufsicht  über Wege, Marken, Zäune, Wälder, Hirten usw.

Der Blutbann (hohe Gerichtsbarkeit) stand dem Landesherrn zu.

 

c) die freie Erbleihe

In Form der freien Erbleihe hatten die Walser ein aussergewöhnlich günstiges Besitz- und Nutzungsrecht.. Sie bekamen ein Gut, das vertauscht, versetzt, verkauft und vererbt werden konnte, hatten also das Gut zu ewigem Besitz- und Nutzungsrecht. Das bedeutete praktisch die Verfügungsgewalt über den Boden. Es musste ein Zins entrichtet werden, der für ein für allemal (ewig!) festgelegt und sehr vorteilhaft war. Wurde der Zins auf den vereinbarten Termin nicht entrichtet, verdoppelte er sich. Eine Veräusserung war duch das Vorkaufsrecht des Grundherrn beschränkt, welches dieser innert vier Wochen geltend machen konnte, andernfalls muss der Erbleiher fünf Prozent vom Verkaufspreis dem Herrn als „Ehrschatz“ entrichten. (Peter Liver, „Abhandlungen zur Rechtsgeschichte“ 1970 


JE – 18.7.2006

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